Sprachliche Gleichbehandlung
§ 41.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40226425
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