§ 41 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Voraussetzungen für die Verleihung des
Öffentlichkeitsrechtes

§ 41

(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn

  1. 1. sie den Vorgaben des Salzburger Krankenanstaltenplanes entspricht;
  2. 2. sie gemeinnützig ist;
  3. 3. die Erfüllung der ihr in diesem Gesetz auferlegten Pflichten sowie ihr gesicherter Bestand und zweckmäßiger Betrieb gewährleistet sind;
  4. 4. sie von einer juristischen Person oder einer Vereinigung juristischer Personen verwaltet und betrieben wird; und
  5. 5. der Rechtsträger der Krankenanstalt – außer er wäre eine Gebietskörperschaft – nachweist, dass er über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt.

(2) Bei Erweiterung einer öffentlichen Krankenanstalt durch Einrichtung einer neuen Abteilung, sonstigen bettenführenden Organisationseinheiten oder eines neuen Ambulatoriums, bei ihrer Verlegung oder bei sonstigen erheblichen Veränderungen in ihrem Betrieb sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes erneut zu überprüfen.

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