Steuersätze
§ 41.
(1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
- 1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
- 2. die bei +20 ºC einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
- 2 000 S je Hektoliter.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053320
alte Dokumentnummer
N3199423497L
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