§ 41 PyroTG 2010

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 tritt in Kraft, wenn die gemäß § 62 Abs. 23 WaffG kundzumachenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 45 Abs. 8.

Verfall

§ 41.

(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze, Böller-(Salut-)Kanonen sowie für die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen bestimmte Abschuss- oder Abbrennvorrichtungen und Geräte, die den Gegenstand einer nach § 40 strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn

  1. 1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
  2. 2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
  3. 3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

(2) Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

(3) Gemäß Abs. 1 oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

Schlagworte

Abschussvorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40271936

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)