§ 41 LWK-G

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2000

Einbringung von Kostenbeiträgen und -ersätzen

§ 41

Für die Einbringung von gesetzlich vorgesehenen Kostenbeiträgen und -ersätzen (§ 37 Z 6) wird die politische Exekution (§ 3 Abs 3 VVG) gewährt. § 40 Abs 3 bis 5 findet Anwendung.

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