§ 41
Erforderliche Hand‑ und Zugdienste sind im Auftrag der Ortsgemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
29.02.2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 41
Erforderliche Hand‑ und Zugdienste sind im Auftrag der Ortsgemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.
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