§ 41
Zusammensetzung, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft
(1) Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Vorschlag des Senatsvorsitzenden von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht
- 1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluß und
- 2. während der Zeit
- a) der Suspendierung,
- b) der Außerdienststellung,
- c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten oder
- d) der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) endet
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
- 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3. mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder
- 4. mit der Beendigung der Funktion als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu entheben, wenn dieses
- 1. aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann,
- 2. die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat oder
- 3. darum ansucht.
01.02.2014
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