§ 41 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 32/2003 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 78/2009 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2006 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 86/2008 zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 4/2008 zu Abs. 3b: LGBl. Nr. 4/2008, LGBl. Nr. 86/2008 zu Abs. 4: LGBl. Nr. 35/2005

§ 41

Auszahlung der Geldleistungen

(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten Person nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten Person auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässig, wenn die oder der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, verfügungsberechtigt ist. Außerdem muss sich das Kreditinstitut verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(3a) Sind für das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, weitere Personen zeichnungsberechtigt, ist die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen auf dieses Konto nur zulässig, wenn sich sämtliche weitere zeichnungsberechtigte Personen schriftlich verpflichten, dem Land die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

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