§ 41
Sonderurlaub
(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbediensteten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne dass dadurch der Anspruch des Landesbediensteten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, dass für die Dauer desselben die Bezüge entfallen, der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Nach der Rückkehr aus dem Sonderurlaub ist dem Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.
(4) Der Landesbedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch bei notwendiger Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, infolge eines durch Krankheit oder ähnliche Gründe bedingten Ausfalles der Person, die das Kind ständig betreut hat. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landesbediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landesbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(5) Der Landesbedienstete hat über Abs. 4 hinaus Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen je Kalenderjahr, wenn er den Anspruch nach Abs. 4 ausgeschöpft hat und wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung verhindert ist.
25.01.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
