§ 41
Amtstitel
(1) Der Landesbeamte führt einen Amtstitel. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Landesbeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz "i. R . (im Ruhestand).
24.10.2017
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