§ 41.
Die Satzung (§ 39) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 40) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Gesetzes im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
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