Verhaltensvorschriften
§ 41
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.
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