Übergangsbestimmungen
§ 41
(1) Die Mitglieder der Kommission (§§ 25 und 32 Z 2) können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag mit Wirksamkeit frühestens ab dem 1. Jänner 1998 bestellt bzw entsendet werden.
(2) Die Frauenförderpläne gemäß § 35 sind erstmals spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.
(3) Für die Zeit bis zum 1. Jänner 2000 ist das Mitglied gemäß § 25 Abs 2 Z 5 von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten zu bestellen.
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