Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden
§ 41.
Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den § 34 Abs. 2 und 3 und § 35 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß § 31 Abs. 3 festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zu melden.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2021
Gesetzesnummer
20009769
Dokumentnummer
NOR40230844
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