vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Übergangsbestimmungen

§ 41

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)