vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 DGÜW-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Innere Untersuchungen

§ 41

(1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.

(2) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.

(3) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.

(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.

(5) Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.

(6) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.

(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.

(8) Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.

(9) Wurden Teile des Druckbehälters auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen Verdacht auf Schädigung besteht, durchzuführen.

(10) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.

(11) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.

(12) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte