Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 41.
Der kaufmännische Geschäftsführer der Bundesanstalt hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Geschäftsführung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
Schlagworte
Planungssystem, Beteiligungscontrolling
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067273
alte Dokumentnummer
N4199914608O
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