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§ 41 BB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2005

Anwesenheitspflicht

§ 41

Bei Arbeiten an Bohrlöchern muss eine verantwortliche Person dauernd anwesend sein. Diese muss schwierige Arbeiten, wie Auszirkulieren gespannter Medien, Zementierarbeiten, Perforationen, Testarbeiten, Stimulationen, Arbeiten bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr oder Druckprüfungen an Anlagenteilen, persönlich überwachen.

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