Hochhäuser
§ 41
Hochhäuser sind Bauten mit einer Höhe von mehr als 25 m bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe. Nicht als Hochhäuser gelten jedoch Sonderbauten (Kirchtürme, Funk- und Fernsehtürme, Industrieschornsteine udgl).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
