§ 41.
(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Schlagworte
Präklusion, Kundmachungsorgan, Amtsblatt, bekannte Beteiligte, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Verhandlungsgegenstand, Ausschreibung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058441
alte Dokumentnummer
N4195011351Q
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
