§ 41 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

§ 41.

(1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntgemacht.

(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

ÜR: Art. IV Abs. 2, BGBl. Nr. 357/1990

Schlagworte

Präklusion, Kundmachungsorgan, Amtsblatt, bekannte Beteiligte, Bekanntmachung, Veröffentlichung, Verhandlungsgegenstand, Ausschreibung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12062672

alte Dokumentnummer

N4199011588A

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