Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
§ 41.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.
Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
§ 41.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.