§ 41
(1) Ist in einem Verfahren nach dem Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter Anteilsberechtigter eine deutsche physische oder juristische Person oder das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33 Abs. 1 vorzugehen.
(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33 Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien das Recht des Widerspruches zu (§ 39). § 39 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Nimmt die Republik Österreich an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten. Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Republik Österreich in Widerspruch stehen.
(4) Die Republik Österreich ist berechtigt, an Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes vorzunehmen, sofern der Antrag auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner 1955 bei der Rückstellungskommission gestellt wurde.
(5) In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages dem nicht geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden wären.
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