Wirkung der Vollstreckbarerklärung
§ 413.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung ist der ausländische Exekutionstitel wie ein inländischer zu behandeln. Ihm kommt aber nie mehr Wirkung als im Ursprungsstaat zu.
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187895
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