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§ 412 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

f) vom abgerissenen Lande

§ 412

Wird aber ein merklicher Erdtheil durch die Gewalt des Flusses an ein fremdes Ufer gelegt; so verliert der vorige Besitzer sein Eigenthumsrecht darauf nur in dem Falle, wenn er es in einer Jahresfrist nicht ausübt.

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