§ 40l.
Bei einem Beamten der Verwendungsgruppe KA 2 gilt als letzter Vorrückungsbetrag im Sinn des § 11 Abs. 2 der Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 40l.
Bei einem Beamten der Verwendungsgruppe KA 2 gilt als letzter Vorrückungsbetrag im Sinn des § 11 Abs. 2 der Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 18 und 19.
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