§ 40i BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2014

Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KA

§ 40i.

(1) Der Beamte, der auf einem Dienstposten des Schemas II KA verwendet wird, ist – soweit er nicht bereits im Schema II eingereiht ist – im ersten Jahr seiner Verwendung in das Schema II einzureihen. Mit Ablauf dieses Jahres ist er – sofern er weiter auf einem solchen Dienstposten verwendet wird – gemäß den Bestimmungen des § 48c Abs. 1 bis 10 in das Schema II KA zu überstellen; die Abs. 2 bis 4, 6, 7, 9 und 10 des § 48c gelten hiebei mit der Maßgabe, dass für die besoldungsrechtliche Einreihung des Beamten jene Ausgleichszulage gemäß den §§ 1 und 2 des Beschluss es des Gemeinderates der Stadt Wien vom 2. Juni 1999, Pr.Z 77/99-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 30, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinderates der Stadt Wien vom 25. Jänner 2007, Pr.Z 00114-2007/0001-GIF, ABl. der Stadt Wien Nr. 6, maßgebend ist, auf die er unmittelbar vor Wirksamkeit seiner Überstellung Anspruch gehabt hätte, wenn er weiterhin einen Dienstposten der Dienstklasse VI, VII, VIII oder IX inne gehabt hätte.

(2) Dem Beamten, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt auf die Dauer seiner Einreihung in das Schema II eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Gehalt einschließlich gebührender ruhegenussfähiger Zulagen und dem Gehalt der Gehaltsstufe, die ihm gebühren würde, wäre er bereits mit Beginn seiner Verwendung auf einem Dienstposten des Schemas II KA in dieses Schema überstellt worden. Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Gehaltes.

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