Transparenz und Verantwortlichkeit
§ 40g.
Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:
- 1. Die im Bereich der BVKassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;
- 2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;
- 3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;
- 4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;
- 5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280947
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