Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 40f.
(1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der BV‑Kasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV‑Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 23d an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:
- 1. Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
- 2. die für die BVKasse oder die Veranlagungsgemeinschaft bestehenden Risiken;
- 3. die Fähigkeit der BVKasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von BV‑Kassen erkennen, sowie die von einer BV‑Kasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280946
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