Sonderbestimmungen für Beamte des Schemas II KAV
§ 40e.
(1) Bei Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 3 aufgenommen wird, gebührt, ist § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 anzuwenden.
(2) Dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 aufgenommen wird, gebührt das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe. Ergibt eine Ermittlung gemäß Abs. 1 ein höheres Gehalt, gebührt dem Beamten das in seiner Verwendungsgruppe vorgesehene nächsthöhere Gehalt. Bei der Ermittlung gemäß Abs. 1 ist § 48b Abs. 3 nur anzuwenden, wenn die Ausbildung zum Facharzt für die künftige Verwendung von Bedeutung ist.
(3) Bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung, die dem Beamten, der in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen wird, gebührt, ist § 49k Abs. 1, Überleitungstabelle und letzter Satz, anzuwenden.
(4) Für Beamte, die nach dem 30. Juni 2015 in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommen werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Gehaltsstufe 7 die höchste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A 5 darstellt und dass eine Einreihung in die Gehaltsstufen 8 bis 18 ausgeschlossen ist.
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