Prüfungen
§ 40d.
(1) Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 sind der betroffenen BV‑Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.
(2) Die BV‑Kassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von
- 1. den Geschäftsleitern,
- 2. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben,
- 3. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden und
- 4. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,
- verlangen.
(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der BV‑Kasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der BV‑Kasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der BV-Kasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Schlagworte
Geschäftszeit, Geschäftsraum
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40280944
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