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§ 40c UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Werknutzungsrechte

§ 40c

Werknutzungsrechte an Computerprogrammen können, wenn mit dem Urheber nichts anderes vereinbart worden ist, ohne dessen Einwilligung auf einen anderen übertragen werden. Die Vorschriften des § 29 gelten für Werknutzungsrechte an Computerprogrammen nicht.

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