§ 40b BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Abschlussprüfer

§ 40b.

(1) Zu Abschlussprüfern von BV‑Kassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften BV‑Kasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die BV‑Kassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die BV‑Kasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

  1. 1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;
  2. 2. die Beachtung der §§ 20, 25 Abs. 1 und 28;
  3. 3. die Beachtung der §§ 29 und 30;
  4. 4. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 19a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;
  5. 5. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei BV‑Kassen mit einer Bilanzsumme

  1. 1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
  2. 2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
  3. 3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
  4. 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
  5. 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
  6. 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
  7. 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro
  1. je geprüfter BVKasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280942

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