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§ 40a Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2007

Datenschutz

§ 40a

Der Fonds ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 zum Zwecke der Erfüllung seiner durch dieses Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Darüber hinaus ist eine Übermittlung dieser Daten nur an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zum Zwecke der Erfüllung der dem Nationalfonds zugewiesenen Aufgaben zulässig. Alle Verwendungen sensibler Daten sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 7 und 8 DSG 2000 zu protokollieren und zu dokumentieren. Das Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.

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