6. Abschnitt
Berufsanwärter Voraussetzungen
§ 40.
- 1. die Reife- oder Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben und
- 2. zulässige fachliche Tätigkeiten im Ausmaß von zumindest der Hälfte der in Wirtschaftstreuhandbetrieben kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bei Wirtschaftstreuhändern ausüben.
(2) Unter fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderlich sind.
(3) Der erfolgreichen Reife- oder Studienberechtigungsprüfung ist eine Zulassung zu einem Fachhochschulstudium gleichzuhalten.
Schlagworte
Reifeprüfung, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197388
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