§ 40 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Sonderbestimmungen für den Zahlungsaufschub

§ 40.

(1) Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (§ 8 Abs. 2) zusätzlich den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Die in § 8 Abs. 2 letzter Unterabsatz, § 8 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 festgelegten Ausnahmen und Einschränkungen gelten auch für diese Zusatzinformationen.

(2) Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen nach § 10 oder § 11 und im Kreditvertrag (§ 20 Abs. 2) angegeben werden. Diese Zusatzinformation gehört zu jenen Informationen, die nach § 10 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 auf der ersten Seite des Formulars nachAnhang I oder Anhang II darzustellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278386

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)