§ 40
Mängelbehebung und Baueinstellung
(1) Werden bei einer behördlichen Überprüfung wesentliche Mängel in der Ausführung des Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeit an den betroffenen Teilen des Bauvorhabens zu untersagen und die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hierfür vorliegt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Untersagungsbescheides nicht nachträglich um die Baubewilligung angesucht oder wird die Baubewilligung angesucht oder wird die Baubewilligung nicht erteilt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der baulichen Anlage für die keine Bewilligung vorliegt, zu verfügen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden, wenn die Bauausführung von dem bewilligten Bauvorhaben abweicht und diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens darstellt, zu deren Vornahme auch bei bestehenden baulichen Anlagen eine Baubewilligung erforderlich wäre.
(4) Wurde der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles begonnen, aber nicht vollendet, so hat die Behörde die Vollendung des Abbruches innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vorzuschreiben.
(5) Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgebrochen, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorliegt, so hat die Behörde die sofortige Einstellung der Abbruchsarbeiten zu verfügen. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig. Wird innerhalb eines Monats nach der Erlassung dieser Verfügung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch angesucht oder wird diese versagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
22.10.2025
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