§ 40
Mängelbehebung und Baueinstellung
(1) Werden bei einer behördlichen Überprüfung wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an den betreffenden Teilen des Bauvorhabens zu untersagen und die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorausgegangenes Verfahren einstellen.
(2) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Erlassung des Untersagungsbescheides nicht nachträglich um die Baubewilligung angesucht oder wird sie versagt, so hat die Behörde die Beseitigung des ohne Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens aufzutragen.
(3) Wird ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren Vornahme auch dann, wenn das Bauvorhaben bereits ausgeführt wäre, eine Baubewilligung erforderlich wäre, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Sofern dies wirtschaftlich vertretbar ist, hat die Behörde anstelle der Beseitigung des Bauvorhabens die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen.
(4) Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ausgeführt, ohne daß ein Bauführer bestellt wurde, so hat die Behörde die Fortsetzung der Arbeiten an diesem Bauvorhaben zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(5) Wurde der Abbruch eines Gebäudes oder Gebäudeteiles begonnen, aber nicht vollendet, so hat die Behörde die Vollendung des Abbruches innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(6) Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil abgebrochen, ohne daß eine rechtskräftige Bewilligung hiefür vorliegt, so hat die Behörde die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten zu verfügen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Erlassung dieser Verfügung nicht nachträglich um die Erteilung der Bewilligung für den Abbruch angesucht oder wird sie versagt, so hat die Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen.
22.10.2025
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