§ 40 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

3. Abschnitt

Öffentliche Krankenanstalten

1. Unterabschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmung

§ 40

Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.

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