vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 40 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 40

Abteilung I: Das Schiff

(1) In der ersten Abteilung sind einzutragen:

  1. 1. in Spalte 1: der Name des Schiffs, sofern es einen führt, die Nummer oder andere behördlich vorgeschriebene Merkzeichen; im Fall der Änderung die neue Bezeichnung;
  2. 2. in Spalte 2: die Gattung des Schiffs auf Grund der Schiffspapiere (Eichschein, Klassifikationsattest u. dgl.) mit der üblichen Bezeichnung und der Hauptbaustoff des Schiffs; im Fall der Änderung die neue Gattung;
  3. 3. in Spalte 3: das Jahr des Stapellaufs, der Bauort und die Werft, auf der das Schiff erbaut ist; falls dies jedoch nicht ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen ist, der Vermerk, daß die betreffende Tatsache nicht festgestellt ist;
  4. 4. in Spalte 4: der Heimatort; im Fall der Änderung der neue Heimatort;
  5. 5. in Spalte 5: die Tragfähigkeit des Schiffs und bei Schiffen mit eigener Triebkraft die Stärke der Triebkraft unter Angabe des Eichscheins (Tag der Ausstellung, ausstellende Behörde) sowie sonstiger Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder des Erbauers; ferner etwa eingetretene Veränderungen;
  6. 6. in Spalte 6: der Tag der Eintragung des Schiffs;
  7. 7. in Spalte 7: die Nummer der Spalte, auf die sich die Eintragung in Spalte 8 bezieht;
  8. 8. in Spalte 8: die Änderungen der in den Spalten 1 bis 5 eingetragenen Tagsachen;
  9. 9. in Spalte 9: die Löschung der Eintragung des Schiffs unter Angabe ihres Grundes, in den Fällen des § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Schiffsregisterordnung der Vermerk, daß das Schiff seinen Heimatort im Ausland hat.

(2) Die erste Eintragung ist in Spalte 6, Veränderungen sind in Spalte 8, Eintragungen nach Abs. 1 Nr. 9 in Spalte 9 zu unterschreiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)