Eimerketten-Schwimmbagger, Saug- und Spülbagger
§ 40
(1) Ist das Überschreiten des Eimerleiter- oder Saugrohrschlitzes erforderlich, muss ein Laufsteg von mindestens 0,5 m Breite mit Geländern gemäß § 47 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, an beiden Seiten vorhanden sein.
(2) Auf beiden Seiten der Eimerleiter sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen: „Das Betreten und Überklettern der Eimerkette während des Betriebes ist verboten“.
(3) Der Eimerleiter- oder Saugrohrschlitz darf während des Betriebes nur auf dem Laufsteg überschritten werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)