§ 40
Ersthelferinnen und Ersthelfer
(1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Ersthelferinnen/Ersthelfer):
- 1. bei 5 bis 19 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern: eine Person,
bei 20 bis 29 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern: zwei Personen,
für je weitere 10 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer: eine zusätzliche Person,
- 2. abweichend von Z. 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
bei 5 bis 29 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern: eine Person,
bei 30 bis 49 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern: zwei Personen,
für je weitere 20 Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer: eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelferinnen oder Ersthelfern anwesend ist.
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