§ 40 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Einschränkung und Entzug von Privatrechten

§ 40

Reichen die im § 39 genannten Möglichkeiten nicht aus, kann die Landesregierung zur Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales, eines geschützten Naturgebildes, eines geschützten Landschaftsteiles, eines Naturschutzgebietes oder zur Verwirklichung kundgemachter Landschaftspflegepläne im erforderlichen Umfang Privatrechte an den betroffenen Grundstücken zugunsten des Landes oder auf Antrag der Gemeinde zu deren Gunsten einschränken oder entziehen.

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