Eintragung in das Bergbuch
§ 40
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Eintragung in das Bergbuch
§ 40
Bergwerksberechtigungen gelten als unbewegliche Sachen und sind Gegenstand der Eintragung in das Bergbuch.
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