§ 40 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

3. ABSCHNITT
Kollektivverträge

Allgemeines
§ 40

(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertagsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits (§§ 41 und 43) schriftlich abgeschlossen werden und die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten oder Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln.

(2) Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Dienstgebern und gesetzlichen Betriebsvertretungen in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung in dem Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist, gelten als Teil des Kollektivvertrages.

(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Arbeitsordnung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, wenn sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.

20.09.2018

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