§ 40 LBPG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 40

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung").

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