§ 40
Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages
Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (“kaufmännische Rundung").
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
