§ 40 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

3. Abschnitt
Rechte der Landesbediensteten

§ 40*)
Erholungsurlaub

(1) Den Landesbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

  1. a) bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 25 Arbeitstage,
  2. b) vom vollendeten 35. Lebensjahr an 26 Arbeitstage,
  3. c) vom vollendeten 40. Lebensjahr an 28 Arbeitstage,
  4. d) vom vollendeten 42. Lebensjahr an 30 Arbeitstage,
  5. e) vom vollendeten 45. Lebensjahr an 32 Arbeitstage.

(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich bei einer infolge Arbeitsinvalidität, Unfallverletzung oder sonstiger Invalidität bestehenden Erwerbsminderung von mindestens

70 v.H. um sechs Arbeitstage,

50 v.H. um vier Arbeitstage,

30 v.H. um zwei Arbeitstage.

(3) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung steht der Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß zu, das dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht. Stehen Landesbedienstete während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Land, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jede volle Kalenderwoche der Dienstzeit ein Zweiundfünzigstel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand, für die Dauer einer Enthebung vom Dienst gemäß § 16, bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder des Zivildienstes, bei einer Frühkarenz, bei einer Karenz, bei einer Familienhospizkarenz oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Kalenderjahres erreicht wird.

(5) Die Zeit, während der ein Landesbediensteter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, ist auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen. Gleiches gilt bei der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nachweislich erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen im Sinne des § 41 Abs. 4 letzter Satz.

(6) Ist die wöchentliche Arbeitszeit so festgesetzt, dass sie sich nicht gleichmäßig auf fünf Arbeitstage zu je acht Arbeitsstunden verteilt, so ist das in den Abs. 1 bis 3 festgelegte Urlaubsausmaß in Arbeitsstunden umzurechnen, wobei für jeden Arbeitstag acht Arbeitsstunden anzusetzen sind. Die sich bei dieser Berechnung ergebenden Teile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden. Von dem so berechneten Urlaubsausmaß sind bei Verbrauch von Erholungsurlaub jeweils so viele Stunden abzuziehen, wie der Landesbedienstete aufgrund des Dienstplanes oder der Diensteinteilung während der entsprechenden Zeitspanne Arbeitsstunden zu leisten gehabt hätte. Durch den Verbrauch von Erholungsurlaub tritt in dem für den betreffenden Landesbediensteten geltenden Dienstplan keine Verschiebung ein.

(7) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes besteht der Anspruch auf den nicht verbrauchten Erholungsurlaub in dem Ausmaß, in dem er – berechnet in Stunden – vor der Wirksamkeit der Änderung gebührte.

(8) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Landesbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Landesbediensteten gebührt, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(9) Der Erholungsurlaub ist bis Ende Dezember des folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Frühkarenz, einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz um deren jeweilige Dauer. Nicht rechtzeitig verbrauchter Erholungsurlaub verfällt ohne Anspruch auf Entschädigung, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.

(10) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses gebührt dem Landesbediensteten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbedienstete aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbediensteten schriftlich bekannt zu geben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel jenes Monatsbezuges zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, der dem Landesbediensteten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002, 68/2010, 11/2011, 30/2012

25.01.2017

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