Senate
§ 40
(1) Die Kommission entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Ein Mitglied des Senates muß je nach der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer der beiden Dienstnehmervertretungen zum Zeitpunkt der Tat aus dem Kreis der vom Zentralausschuß der Personalvertretung bzw vom Zentralbetriebsrat entsendeten Mitglieder kommen. Die Senate sind vom Vorsitzenden bis zum Ende eines Jahres jeweils für das folgende Kalenderjahr zu bilden. Gleichzeitig sind auch die erforderlichen Ersatzmitglieder zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfes geändert werden.
(2) Die Senate entscheiden im Fall der Entlassung mit Einstimmigkeit und in allen anderen Fällen mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
