§ 40
Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlußfassung nicht teilnehmen
- 1. in Sachen, in denen es selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine noch näher verwandte oder im gleichen Grade verschwägerte Person beteiligt ist;
- 2. in Sachen seiner Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, seines Mündels oder Pflegebefohlenen;
- 3. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
- 4. im Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat;
- 5. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(2) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 5 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(3) Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluß des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
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