§ 40.
Haben dritte Personen an Sachen, die zurückzustellen sind, unanfechtbare Rechte erworben, so ist derjenige, während dessen Besitz die Belastung stattgefunden hat, zum Ersatze des Schadens an die Insolvenzmasse verpflichtet, wenn sein Erwerb anfechtbar war. Die Bestimmung des § 39, Absatz 3, findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40236912
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